Die Anforderungen an Sie als Betreiber sind lang. Was muss berücksichtigt werden? Welche Richtlinien müssen Sie erfüllen? Gibt es individuelle Anforderungen? Welche Aussagen sind verbindlich?
Es gibt kaum ein Themenspektrum, das so vielschichtig und undurchsichtig ist. Wir von effexx haben in allen Bereichen langjährige Erfahrung und können für Sie verlässlich sagen, was Sie wann und in welchem Umfang berücksichtigen müssen – und was aber auch nicht.
Daher möchten wir Ihnen hier einen Überblick über unsere Beratungsleistungen geben. Je nach individuellem Bedarf erstellen wir Ihnen ein umfassendes Konzept, unterstützen Sie aber auch gerne bei einzelnen Themen.
Thema „Mängel im Prüfbericht“
Wenn der Prüfbericht Mängel enthält, müssen diese in der Regel natürlich alle beseitigt werden. Wenn allerdings die Prüfgrundlage fehlt oder diese unvollständig ist, sieht der Sachverhalt anders aus. Etwa, wenn die Baugenehmigung nicht vorgelegen hat: Dann steht nicht eindeutig fest, ob die Mängel wirklich Mängel sind. Errichterfirmen bieten häufig eine Mängelbeseitigung an, ohne diese zu hinterfragen. Eine reine Mängelbeseitigung ist jedoch nicht immer zielführend.
Praxisbeispiel: Sprachalarmierung in einem Seniorenheim
In einem Seniorenheim zeigte eine bestehende Alarmierungsanlage bei einer Sachverständigenprüfung schwerwiegende Mängel auf, welche beseitigt werden sollten. Diese Mängelbeseitigung wäre sehr kostenintensiv gewesen, da die Zentrale komplett und das Leitungsnetz fast vollständig hätte erneuert werden müssen. Eine Verlegung von Kabeln im Funktionserhalt in einem bestehenden Gebäude ist zudem schwierig und innenarchitektonisch unansehnlich. Ebenso ist eine laute Alarmierung in einer Einrichtung mit bettlägerigen und dementen Menschen keine optimale Lösung, da viele Patienten sich nicht selbst retten können, somit leicht in Panik geraten und die Situation nicht einordnen können.
Unsere alternative Lösung: Eine stille Alarmierung des Personals mit exakter Angabe des ausgelösten Melders zur schnellstmöglichen Überprüfung des Vorgangs, bei der je nach Ereignis entschieden werden kann, ob überhaupt geräumt werden muss.
Deshalb galt es, die Baugenehmigung genau zu prüfen, um die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen zu veranlassen. Es wurde ein ergänzendes Dokument erstellt, welches vom Bauamt genehmigt und danach Teil der Bauakte wurde.
Die Gesamtaufwendung für die Lösung der stillen Alarmierung war wesentlich geringer als eine neue elektroakustische Anlage und im Ergebnis deutlich besser geeignet.
Die Kostenersparnis für den Betreiber lag bei rund 30.000 Euro.